§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen.

§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a. , daß der Auftraggeber

  • Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt;
  • eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zu Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind;
  • den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt;
  • im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating) und Testdaten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet werden.Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftraggeber.

§ 6 Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für die von ihm oder von seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
Der Auftragnehmer haftet einmalig nur bis zur Höhe der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von € 1.534.000 für Personenschäden und € 512.000 für Sachschäden. Dies betrifft nicht die Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 7 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.

§ 8 Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des jeweils anderen Partners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 9 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten (Zeithonorare) zu berechnen.
Die Fakturierung erfolgt monatlich nachträglich, falls nichts anderes vereinbart wird. Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw. ) verstehen sich ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 10 Sonstiges
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich Gleichwertige zu ersetzen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Darmstadt.